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Klubkomitee

Präsidentin : Nathalie Borel
Vize-Präsident : Jean-Michel Bataillon
Kassiererin : Céline Boesiger
Sekretärin: Sandrine Kehl

 

STVEREINSSATZUNG

"Acro Tramp Biel/Bienne"

Artikel 1             Name und Sitz

  1. Unter dem Namen « Acro Tramp Biel/Bienne » besteht ein nicht-profitorientierter Verein, nach dieser Vereinssatzung und nach dem Artikel 60 (und folgende) des Zivilgesetzbuches.

  2. Der Sitz des Vereins und der angebotenen Aktivitäten befindet sich in Biel.

 

Adresse: Acro Tramp Biel/Bienne

Chemin de la Maison Blanche

2532 Evilard

 

Artikel 2             Dauer

Der Verein besteht für eine limitierte Zeit

 

Artikel 3             Ziele

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

Das Ausüben des Trampolins in all seinen Formen (Kurse, Lager, Ausbildung, Training) und dessen Verwaltung und Entwicklung versichern.

 

Artikel 4:            Finanzierung

Die Geldmittel des Vereins stammen von:

  • Gelder, die vom Komitee eingesammelt wurden

  • Spenden, Subventionen und anderen Beiträgen

  • Mitgliedbeiträge der Mitglieder

Artikel 5:            Verantwortung

Der Verein übernimmt für all seine Schulden und Verpflichtungen Verantwortung, jede Verantwortung von einzelnen Mitgliedern ausschliessend.

 

Artikel 6:            Mitglieder

Jede Person die den Verein und seine Ziele unterstützen möchte, kann einen Beitritt anfragen.

 

Artikel 7:            Mitgliederaufnahme

Das Komitee entscheidet über die Mitgliederaufnahme.

 

Artikel 8:            Rücktritt

Jedes Mitglied des Vereins kann am Ende eines Kalenderjahres zurücktreten, eine Vorankündigung eines Monats voraussetzend.

 

Artikel 9:            Ausschluss

Jedes Mitglied kann bei Fehlverhalten oder bei nicht-zahlen eines Mitgliedbeitrags, nach mehreren Mahnungen, sofort ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet für oder gegen den Einsatz des Ausschlusses durch das Komitee.

 

Artikel 10:          Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Komitee und die Rechnungsprüfer.

 

Artikel 11:          Generalversammlung

11.1 Die Generalversammlung ist die oberste Gewalt des Vereins. Sie versammelt sich mindestens einmal pro Jahr, auf schriftliche Einberufung des Komitees (mindestens 10 Tage im Voraus) und jederzeit bei Anfrage von mindestens einem Fünftel der Mitglieder mit Hinweis auf die Tagesordnung.

11.2 Entscheidungen werden von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

11.3 Die Fähigkeiten der Generalversammlung sind folgende:

  • Sie erlässt und verändert die Vereinssatzung

  • Sie wählt das Komitee für die Dauer eines Jahres

  • Sie wählt den Präsidenten für die Dauer eines Jahres

  • Sie benennt den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter

  • Sie nimmt zu den Rechnungen, dem Bericht des Rechnungsprüfer Stellung und erteilt dem Komitee Entlastung.

  • Sie setzt die Höhe des Mitgliedbeitrags fest.

  • Sie stimmt über das Budget ab.

 

Artikel 12:          Komitee

12.1 Das Komitee besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich selbst, unter Berücksichtigung des Präsidenten.

12.2 Das Komitee ist für die Fragen die keinem anderen Organ zustehen zuständig.

12.3 Es steuert die Politik des Vereins indem es Entscheidungen die von der GV getroffen wurden umsetzt.

12.4 Es bezeichnet die Person, die den Verein durch seine Unterschrift repräsentiert.

12.5 Es kann Personal fest oder temporär anstellen

12.6 Es spricht sich über den Ausschluss oder die Aufnahme von Mitgliedern aus.

12.7 Trainer und andere Klubmitglieder können auch Teil des Komitees sein, jedoch ohne Stimmrecht.

 

Artikel 13:          Rechnungsprüfer

Seine Aufgabe ist es die Rechnungen zu überprüfen und der Generalversammlung einen Bericht zu präsentieren.

 

Artikel 14:          Revision oder Veränderung der Vereinssatzung

Jede Veränderung wird der Generalversammlung vorgelegt, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet über die Veränderung/Revision.

 

Artikel 15:          Auflösung

15.1      Die Auflösung wird von der Generalversammlung einberufen, dazu sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.

15.2      Nach Realisierung der Assets und nach bezahlen der Schulden, entscheidet die Generalversammlung über die Zuweisung der Güter und verschreibt diese einem Verein mit ähnlichen Zielen und Werten.

Artikel 16:          Gerichtsbarkeit

Der Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes des Vereins

 

Inkrafttretten

Diese Vereinssatzung, bei der Generalversammlung am 28.09.2018 in Magglingen, treten ab heute in Kraft.

​ent en vigueur dès ce jour.

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